subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (vgl. VB 124 S. 5), beruht auf eigenen Untersuchungen durch den beurteilenden Arzt (vgl. VB 124 S. 6 ff.) und setzt sich im Anschluss mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 124 S. 9). Der Untersuchungsbericht von Dr. med. B._____ ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation nachvollziehbar und daher grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen Sachverhalt zu erbringen.