rechtlich relevante Veränderungen ergeben haben; zu erwähnen ist die neu hinzugetretene degenerative Meniskussymptomatik im Bereich des linken Kniegelenkes (VB 125 S. 3 und 142 S. 3). Der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der im Rahmen der Neuanmeldung ergangenen angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den ärztlichen Bericht der rheumatologischen Untersuchung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2023 (VB 124). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (VB 124 S. 9):