2.2. Den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend unbestritten die Verfügung vom 5. Juli 2021, mit welcher der Beschwerdeführerin eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete Dreiviertelrente zugesprochen wurde (VB 90). Unbestritten ist auch, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit dieser Verfügung neuanmeldungs- -4-