2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 20. September 2024 modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren 2 dahingehend, dass sie eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 66.3 % beantragte. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 146) zu Recht von 1. April 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 30% einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 37.5 % einer ganzen Rente zugesprochen hat.