Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.260 / DB / bs Art. 5 Urteil vom 20. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Peter F. Siegen, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1975 geborene und zuletzt in einem Teilzeitpensum als Allroundhilfe in einer Gärtnerei tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 16. August 2016 erstmalig bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invaliden- versicherung (IV) an. In der Folge nahm die Beschwerdeführerin ihre Tä- tigkeit wieder auf, wodurch die Beschwerdegegnerin das Verfahren mittels Mitteilung am 6. März 2017 abschloss. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 17. Mai 2019 erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwer- degegnerin an. Diese tätigte in der Folge berufliche, medizinische und per- sönliche Abklärungen. Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. April 2020 sowie den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 2. Dezember 2020 sprach die Beschwer- degegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Juli 2021 unter Anwendung der gemischten Methode eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete Dreiviertelrente zu. 1.2. Mit als Wiedererwägungsgesuch betiteltem Schreiben vom 18. Juli 2021 (Eingang 11. Oktober 2021) bat die Beschwerdeführerin um Weiterführung der Invalidenrente über den 31. März 2020 hinaus. Die Beschwerdegegne- rin nahm dieses Schreiben als Neuanmeldung entgegen. In der Folge stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 9. Juni 2022 in Aussicht, nicht auf das Gesuch einzutreten. Nach Durchführung von weite- ren medizinischen Abklärungen und gestützt im Wesentlichen auf eine rheumatologische RAD-Untersuchung vom 30. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Januar 2024 die Zusprache einer Rente von 30 % (bei einem Invalidi- tätsgrad von 42 %) ab 1. April 2022 sowie einer Rente von 37.5 % (bei ei- nem Invaliditätsgrad von 45 %) einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2024 in Aussicht. Am 12. März 2024 verfügte sie dem Vorbescheid ent- sprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 12. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aar- gau, IV-Stelle, vom 12. März 2024 aufzuheben und der Beschwerde- führerin rückwirkend ab dem 1. April 2022 eine unbefristete, ganze Rente zuzusprechen; -3- eventuell, für den Fall der Abweisung von Antrag Ziff. 1: 2. Es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aar- gau IV-Stelle vom 12. März 2024 aufzuheben, und es sei der Beschwer- deführerin per 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2023 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 53.5 % und ab dem 1. Januar 2024 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 56.85 % auszurichten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST von derzeit 8.1 %) zu Lasten der Beschwerdegegnerin;" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2024 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 20. September 2024 modifizierte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren 2 dahingehend, dass sie eine Rente basierend auf ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 66.3 % beantragte. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 12. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 146) zu Recht von 1. April 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente in Höhe von 30% einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente in Höhe von 37.5 % einer ganzen Rente zugesprochen hat. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). 2.2. Den revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitpunkt (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) in retrospektiver Hinsicht bildet vor- liegend unbestritten die Verfügung vom 5. Juli 2021, mit welcher der Be- schwerdeführerin eine von 1. November 2019 bis 31. März 2020 befristete Dreiviertelrente zugesprochen wurde (VB 90). Unbestritten ist auch, dass sich in tatsächlicher Hinsicht seit dieser Verfügung neuanmeldungs- -4- rechtlich relevante Veränderungen ergeben haben; zu erwähnen ist die neu hinzugetretene degenerative Meniskussymptomatik im Bereich des linken Kniegelenkes (VB 125 S. 3 und 142 S. 3). Der Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfas- send zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der im Rahmen der Neuanmeldung ergangenen angefochtenen Verfügung vom 12. März 2024 in medizini- scher Hinsicht im Wesentlichen auf den ärztlichen Bericht der rheumatolo- gischen Untersuchung des RAD-Arztes Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2023 (VB 124). Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (VB 124 S. 9): "Chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 und S1 (…) Gonarthrose links (…)" Dr. med. B._____ führte aus, für die zuletzt ausgeübte, körperlich belas- tende und schwere Tätigkeit in einer Gärtnerei bestehe medizinisch theo- retisch aus rheumatologischer Sicht nachvollziehbar eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit, wobei die degenerativen Veränderungen, welche mehrfach chirurgisch saniert worden seien, die deutlich reduzierte mechanische Be- lastbarkeit und die damit verbundenen belastungsabhängigen Schmerzen erklären würden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwer- den könnten zu einem grossen Teil mit den radiologischen Befunden in Übereinstimmung gebracht werden, so fänden sich doch Reste einer radi- kulären Symptomatik L5 und S1, welche bereits 2018 erstmalig operiert worden sei. Die Schmerzen hätten in den letzten Monaten deutlich zuge- nommen. Lediglich die Veränderung am linken Kniegelenk, mit einer objek- tivierten Meniskuspathologie am medialen Meniskus Hinterhorn, könnten unter anderem die Beschwerdeverstärkung erklären. Er führte weiter aus, eine wechselbelastende, leichte Tätigkeit, welche vor allem sitzend, wenig stehend und gehend durchgeführt werde, sei medizinisch theoretisch aus rheumatologischer Sicht in einem 50%igen Pensum zumutbar, wobei auf- grund der beträchtlichen Schmerzen eine mindestens 20%ige Leistungs- minderung bestehe (VB 124 S. 9). 3.2. Gestützt auf die RAD-Untersuchung durch Dr. med. B._____ führte der RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023 aus, die degenerative Meniskussymptomatik sei als erheb- liche Veränderung des Gesundheitszustandes zu betrachten. Diese beruhe auf einer zunehmenden degenerativen Erkrankung im Sinne einer Gonarth- -5- rose, sodass nur noch eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit vorwie- gend sitzend infrage komme (VB 125). 3.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen des Hausarztes der Beschwerdeführerin Dr. med. D._____, Facharzt für Innere Medizin, einge- holt hatte, bestätigte Dr. med. C._____ in der Stellungnahme vom 5. Juli 2023 seine bisherige Einschätzung (VB 142 S. 2 f.). 4. 4.1. 4.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.1.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.1.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach persönlichen Untersuchungen der Versicherten im Sinne Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5. 1 S. 232) genügen und der Arzt oder die Ärztin über die not- wendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; Urteile des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.3. und 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). 4.2. Der Untersuchungsbericht von Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2023 (VB 124) wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1.1 hiervor) gerecht. Er wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten erstellt (vgl. VB 124 S. 1 ff.), gibt die -6- subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin wieder (vgl. VB 124 S. 5), beruht auf eigenen Untersuchungen durch den beurteilenden Arzt (vgl. VB 124 S. 6 ff.) und setzt sich im Anschluss mit den subjektiven Be- schwerdeangaben und den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 124 S. 9). Der Untersuchungsbericht von Dr. med. B._____ ist in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der Situation nachvollzieh- bar und daher grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheb- lichen Sachverhalt zu erbringen. 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht aus medizinischer Sicht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt unzureichend ab- geklärt, indem sie sich in der Verfügung vom 12. März 2024 lediglich auf den Bericht des RAD vom 28. Februar 2023 gestützt und dabei ihren psy- chischen Gesundheitszustand völlig ausser Acht gelassen habe. Es sei bei der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ihrem Bericht vom 22. September 2021 die Diag- nose einer Anpassungsstörung nach ICD-10, F43.2 sowie die Verdachts- diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychi- schen Faktoren gestellt worden (Beschwerde S. 6 f.). Zudem habe der RAD es unterlassen, die chronischen, rechtsseitigen Unterbauchschmerzen, welche Dr. med. F._____, Fachärztin für Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 4. August 2021 diagnostiziert habe, bei der Beurteilung der Erwerbs- fähigkeit der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen (Beschwerde S. 7). Die Beschwerdeführerin sei nicht mehr arbeitsfähig, und da die IV es un- terlassen habe, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin abzuklären, sei dies durch die Anordnung eines psychiatrischen Gut- achtens nachzuholen (Beschwerde S. 8). 4.3.2. Dr. med. F._____ führte in ihrem Bericht vom 4. August 2021 aus, die Be- schwerdeführerin leide seit mehreren Jahren an chronischen rechtsseitigen Unterbauchschmerzen unklarer Ätiologie. Die Beschwerden würden be- reits seit Jahren bestehen und seien im Kantonsspital G._____ bereits aus- führlich abgeklärt worden. Es habe sich dabei jeweils ein unauffälliger Be- fund ergeben, sodass eine funktionelle Genese diskutiert werden müsse. Es werde eine Vorstellung in der psychosomatischen Sprechstunde emp- fohlen (VB 134 S. 12). Auch bei dem am 11. August 2021 auf Wunsch der Beschwerdeführerin durchgeführten CT des Abdomens konnte kein sicher fassbares Korrelat festgestellt werden (VB 139 S. 31 f.). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass bis zur Untersuchung beim RAD vom 30. Januar 2023 diesbezüglich weitere Abklärungen durchgeführt und al- lenfalls weitere Erkenntnisse gewonnen worden sind. Solche hätten zumin- dest dem Hausarzt Dr. med. D._____ vorliegen müssen, welcher am 15. Mai 2023 die kompletten ihm zur Verfügung gestandenen Unterlagen -7- betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht hat (VB 139). Zudem wird auch in keinem der Berichte ausgeführt, dass die Bauchschmerzen die Be- schwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränken würden. Es sind so- mit keine Gründe vorhanden, welche die Beschwerdegegnerin dazu ange- halten hätten, weitere Abklärungen zu den nicht fassbaren Bauchschmer- zen der Beschwerdeführerin zu tätigen. Aus somatischer Sicht kann somit vollumfänglich auf den RAD-Bericht von Dr. med. B._____ vom 28. Februar 2023 abgestützt werden. 4.3.3. Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. med. E._____ in ihrem Bericht vom 22. September 2021 aus, es liege bei der Beschwerdeführerin eine Anpas- sungsstörung und ein Vd.a. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Die Beschwerdeführerin sei ausführlich über die psychosomatischen Entstehungsmechanismen von chronischen Schmerzen aufgeklärt worden. Es sei der Beschwerdeführerin eine Psy- chotherapie bei einem Albanisch-sprechenden Therapeuten empfohlen worden, wozu sie sich motiviert gezeigt habe (VB 139 S. 22 f.). Es ist jedoch weder den Akten noch der Beschwerdeschrift zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin nach dieser Sprechstunde im Jahr 2021 eine entspre- chende Therapie aufgenommen hätte. Ein langandauernder psychischer Gesundheitsschaden erscheint aufgrund der vorliegenden Akten nicht als überwiegend wahrscheinlich (vgl. zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Es waren damit für die Beschwerdegeg- nerin keine Gründe ersichtlich, weitere Abklärungen hinsichtlich der psychi- schen Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen. 4.4. Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____. Es kann aus medizinischer Sicht ohne weitere Abklärungen auf die von ihm festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit zusätzlicher Leis- tungsminderung von 20 %, also folglich gesamthafter Arbeitsunfähigkeit von 60 %, abgestellt werden. 5. 5.1. Die Beschwerdegegnerin bemass den Invaliditätsgrad in der angefochte- nen Verfügung vom 12. März 2024 ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 40 % (VB 146 S. 6). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie würde im Gesundheitsfall in einem Pensum von mindestens 80 % arbeiten, wodurch von einer entsprechenden Erwerbstätigkeit und einer Tätigkeit im Aufgabenbereich Haushalt von 20 % auszugehen sei (Beschwerde S. 8 ff.). -8- 5.2. 5.2.1. Ob ein Versicherter als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs- vergleich, gemischte Methode) führt – ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesund- heitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hin- weis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). 5.2.2. Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Er- ziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die be- ruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun- gen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; Ur- teil des Bundesgerichts 9C_295/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hin- weisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit an, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung ent- wickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheits- fall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht üb- liche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 195). Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr je- ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Gesche- hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der ge- samten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesge- setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen). 5.3. 5.3.1. Die Beschwerdeführerin hatte im Erstgespräch Frühintegration vom 11. August 2016 bereits vor der erstmaligen Anmeldung angegeben, in ei- nem Pensum von ca. 90 % bei der H._____ AG zu arbeiten (VB 6 S. 1 f.). In der erneuten Anmeldung vom 17. Mai 2019 führte die Beschwerdefüh- rerin an, sie habe bis Ende 2018 in einem Pensum von 80 % und ab 1. -9- Januar 2019 in einem Pensum von 50 % gearbeitet (VB 38 S. 6). Im Fra- gebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 21. Januar 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu 80 % erwerbstätig gewesen, da der jüngste Sohn noch in der Schule gewesen sei und sie daher nicht 100 % habe arbeiten wollen. Ohne Ge- sundheitsschaden würde sie seit 2019 aus Altersgründen nur noch 50 % arbeiten, da auch zu Hause viel los sei (VB 58 S. 1 f.). Anlässlich der Ab- klärung an Ort und Stelle vom 2. November 2020 gab die Beschwerdefüh- rerin an, dass sie seit Februar 2009 in der Gärtnerei stundenweise in einem Pensum von 60-70 % beschäftigt gewesen sei und ab Januar 2014 in ei- nem Pensum von 80 % gearbeitet habe. Auf die Diskrepanz zum Fragebo- gen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 21. Januar 2020 angespro- chen gab sie an, diese Frage wohl falsch verstanden zu haben (VB 77 S. 7). 5.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 bei der H._____ AG gearbeitet hatte. Den Angaben der H._____ AG zu- folge hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 in einem effektiven Pensum vom 44.28 %, im Jahr 2014 in einem solchen von 63.12 % und im Jahr 2015 in einem Pensum von 57.91 % gearbeitet (VB 12.2). Auf erneute An- frage hin führte die H._____ AG am 18. Juni 2019 aus, die Beschwerde- führerin habe seit September 2018 6.8 Stunden pro Tag bei einer allgemei- nen Arbeitszeit im Betrieb von 8.5 Stunden pro Tag gearbeitet (VB 44 S. 2), was einem Pensum von 80 % entsprechen würde. Gemäss den von der H._____ AG am 19. November 2020 eingereichten Stundenabrechnungen der Jahre 2014 bis 2019 war die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 in einem Pensum von 50 % und ab 2016 in einem Pensum von 60 % angestellt (vgl. VB 76 S. 12 ff.). 5.3.3. Nachdem die Beschwerdeführerin zuerst in einem geringeren Pensum ge- arbeitet hatte, erhöhte sie gemäss den Stundenaufstellungen der Arbeitge- berin (VB 76 S. 12 ff.) in der Folge ab Januar 2014 ihr Pensum auf zunächst 50 % und danach auf 60 %. Den Angaben des Arbeitgebers folgend ent- sprach das geleistete Arbeitspensum der Beschwerdeführerin damit bei Weitem nicht dem von ihr selbst angegebenen Pensum von 80 % oder gar 90 %. Gemäss den Angaben der H._____ AG hätte die Beschwerdeführe- rin in einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2019 ein Einkommen von Fr. 22'464.00 erzielt (vgl. VB 44 S. 5). Aus dem IK-Auszug ergeben sich folgende Einkommen (VB 43 S. 2): 2009 (ab Februar): Fr. 19'331.00 2010: Fr. 19'993.00 2011: Fr. 20'459.00 2012: Fr. 20'762.00 2013: Fr. 20'572.00 2014: Fr. 28'049.00 - 10 - 2015: Fr. 27'905.00 2016: Fr. 17'784.00 2017: Fr. 29'177.00 2018: Fr. 16'890.00 Dieser Aufstellung ist in den Jahren 2014, 2015 und 2017 eine Erhöhung des Einkommens zu entnehmen, in den Jahren 2016 und 2018 lag jedoch das Einkommen gar unter dem bis 2013 erzielten Betrag. Unter Berück- sichtigung eines ab 2019 bei einem Arbeitspensum von 50 % erzielbaren Einkommens von Fr. 22'464.00 (VB 44 S. 5) kann eine vor Eintritt des Ge- sundheitsschadens tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit von 80 % somit aus dem IK-Auszug nicht abgeleitet werden. Zudem ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im eigenhändig ausgefüllten Fragebogen betref- fend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 21. Januar 2020 angegeben hatte, sie möchte aus Altersgründen nur noch 50 % arbeiten, da zu Hause auch viel los sei (VB 58 S. 2). Diese "Aussage der ersten Stunde" ist ebenfalls stark zu gewichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1), hat die Be- schwerdeführerin doch sogar eine Begründung dazu angegeben, weshalb sie auch im Gesundheitsfall lediglich in einem Pensum von 50 % arbeiten möchte. Die Begründung deutet nicht darauf hin, dass die Frage falsch ver- standen worden ist, wie die Beschwerdeführerin in der Folge im Abklä- rungsgespräch an Ort und Stelle behauptet hat (vgl. VB 77 S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin auf eine ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Umfang eines 60 %-Pensums abgestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden. 5.3.4. Die Einschränkung im Haushaltsbereich wird ausweislich der Akten zu Recht nicht gerügt, wodurch sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Es kann somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbs- tätig wäre und die restlichen 40 % in den Haushaltsbereich entfallen, wobei eine Einschränkung von 19 % im Haushaltsbereich vorliegt. 6. 6.1. 6.1.1. Zur Bestimmung der Einschränkung in der Erwerbstätigkeit stützte sich die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das bei der H._____ AG erzielte, auf ein Vollzeitpensum aufgerechnete und mit dem Nominal- lohnindex auf das Jahr 2022 indexierte Einkommen und setzte es auf Fr. 45'649.00 fest. Für das Invalideneinkommen stützte sich die Beschwerde- gegnerin auf die Tabelle TA1 Total, Kompetenzniveau 1 für Frauen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta- tistik (BfS) und setzte dieses unter Berücksichtigung der betriebsüblichen - 11 - wöchentlichen Arbeitszeit sowie der bis 2022 eingetretenen Lohnentwick- lung und unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Abzuges von 10 % auf- grund der unter 50 % liegenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf Fr. 19'525.00 respektive unter Berücksichtigung eines gesamthaften Abzuges von 20 % aufgrund der per 1. Januar 2024 eingetretenen Gesetzesände- rung ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 17'355.00 fest (VB 146 S. 6). 6.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe bei der H._____ AG ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt, weshalb die Beschwerde- gegnerin zu Unrecht auf eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen verzichtet habe. Als Valideneinkommen hätte somit nicht das zuletzt er- zielte tatsächliche Einkommen, sondern der Wert von 95 % des branchen- üblichen Einkommens genommen werden müssen. Mangels eines ein- schlägigen Wirtschaftszweigs für Gärtnereimiterbeiter auf der TA1 der LSE 2020 hätte für das Valideneinkommen auf die TA1 Total, Frauen, Kompe- tenzniveau 1 abgestützt werden müssen und das Valideneinkommen – un- ter Berücksichtigung der Parallelisierung - auf Fr. 51'524.20 festgesetzt werden müssen (Beschwerde S. 13 ff.). Zudem sei beim Invalideneinkom- men bereits ab April 2022 ein Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen (Replik vom 20. September 2024 S. 2). 6.2. 6.2.1. Das Valideneinkommen (Art. 16 ATSG) bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Erwerbseinkom- mens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemesse- nes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV; BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE, so ent- spricht das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn das Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 1 IVV ebenfalls 5 % oder mehr unterhalb des branchenübli- chen Zentralwertes der LSE liegt (Art. 26 Abs. 3 lit. a IVV). 6.2.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist die Erbringung von gärtnerischen Dienstleistungen unter die Ziffer 81 der LSE einzuordnen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/813000, zuletzt besucht am 20. Januar 2025). Gemäss den Angaben des bisherigen Arbeitgebers H._____ AG hätte die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50 % ab 1. Januar 2019 ein Einkommen von Fr. 22'464.00 erzielt (vgl. VB 44 S. 5). Dies würde bei einem Pensum von 100 % einem Jahreseinkommen von Fr. 44'928.00 (Fr. 22'464.00 x 2) entsprechen. Angepasst an den - 12 - Nominallohnindex bis zum Jahr 2022 (frühestmöglicher Rentenbeginn bei Anmeldung zum Leistungsbezug im Oktober 2021 [Art. 29 Abs. 1 IVG]) würde sich ein Valideneinkommen von Fr. 46'174.80 (Fr. 44'928.00 / 104.5 x 107.4 [Tabelle T1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten]) ergeben. Da sich dieses Ein- kommen im Vergleich zum LSE-Tabellenlohn von Fr. 50'483.30 (Fr. 3'932.00 [LSE 2020, TA1, 77, 79-82 Sonst. wirtschaftliche Dienstl. (ohne 78), Kompetenzniveau 1, Frauen] x 12 / 40 x 42.0 [durchschnittliche Wochenarbeitszeit; Tabelle T03.02.03.01.04.01] / 105.4 x 107.4 [indexiert per 2022; Tabelle T1.10, Total]) als unterdurchschnittlich erweist, ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, eine Parallelisierung der Ver- gleichseinkommen vorzunehmen (vgl. hierzu BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183 f.; 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3 S. 302 ff.). Es ergibt sich daher für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 47'959.15 (Fr. 50'483.30 x 0.95). 6.3. 6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht. Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Invalideneinkommen (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 6.3.2. Um invaliditätsbedingte lohnmindernde Faktoren zu berücksichtigen, hatte das Bundesgericht unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht den sogenannten leidensbedingten Abzug entwickelt. Dieser wurde vom tabel- larisch ermittelten Einkommen mit Invalidität abgezogen und auf maximal 25 % des Tabellenlohns beschränkt. Im Rahmen von Art. 28a IVG sollte der Bundesrat die bei den nach statistischen Werten bestimmten Einkom- men von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen festlegen. 6.3.3. Der Bundesrat hat von der in Art. 28a Abs. 1 IVG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht und Art. 26bis Abs. 3 IVV erlassen. Danach werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit (Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein kann. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von lohnsta- tistischen Angaben ermittelt und besteht aufgrund der gegebenen Fallum- stände nach ärztlich festgelegter qualitativer und quantitativer Leistungs- - 13 - fähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur, ist zudem auch über den 31. Dezember 2021 hinaus weiterhin ein Abzug vom Tabellenlohn gestützt auf die bisherigen Rechtssprechungsgrundsätze zu prüfen (Urteil des Bun- desgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automa- tisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem all- gemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver- werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insge- samt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). Die Gewährung oder Verweigerung des Abzuges im Grundsatz ist eine Rechtsfrage, die Festlegung des Abzu- ges bis 25 % eine Ermessensfrage (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). All- fällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthal- tene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Be- messung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppel- ten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis). 6.3.4. Die vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdefüh- rerin wurden bereits mit der Anerkennung einer Arbeitsfähigkeit nur in ei- nem reduzierten Pensum berücksichtigt und vermögen keinen weiteren Ab- zug vom Tabellenlohn zu begründen (vgl. E. 4.4 hiervor). Der reduzierten Arbeitsfähigkeit wurde zudem unter Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV mittels eines Abzuges von 10 % bereits Rechnung getragen. Die Be- schwerdeführerin, die mazedonische Staatsbürgerin ist, verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (Kategorie C; VB 55 S. 6). Aus der Tabelle "Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert und Quartilbereich) Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Ge- schlecht" (BfS; LSE 2022; Tabelle T12_b; ohne Kaderfunktion; Frauen; Me- dian) geht hervor, dass der Lohn von Frauen (ohne Kaderfunktion) im Ver- gleich zum Gesamtdurchschnitt rund 12 % geringer ausfällt, wenn es sich – wie bei der Beschwerdeführerin – um Ausländerinnen mit einer Nieder- lassungsbewilligung C handelt. In einer Gesamtbetrachtung aller Faktoren besteht somit bei einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, wie sie bei der - 14 - Beschwerdeführerin vorliegt, zusätzlich zum gewährten Abzug von 10 % aufgrund der reduzierten Arbeitsfähigkeit ab April 2022 aufgrund der Staatsbürgerschaft ein Anspruch auf einen leidensbedingten Abzug. In ei- ner Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführerin ein Abzug von 20 % zu gewähren. Somit ist bei der Beschwerdeführerin gesamthaft von einem In- valideneinkommen von Fr. 17'355.50 (Fr. 21'694.40 x 0.8) auszugehen. 6.3.5. Das von der Beschwerdegegnerin per Januar 2024 aufgrund der Geset- zesänderung neu berechnete Invalideneinkommen (vgl. E. 6.1.1 hiervor) wird von der Beschwerdeführerin – ausweislich der Akten zu Recht – nicht gerügt. Es kann somit per Januar 2024 von einem Invalideneinkommen von Fr. 17'355.00 ausgegangen werden. 6.4. Somit ergibt sich bei der Gegenüberstellung von Validen- und Invalidenein- kommen im Erwerbsbereich bereits per April 2022 eine prozentuale Ein- schränkung von 63.81% ([Fr. 47'959.15 – Fr. 17'355.50] / Fr. 47'959.15 x 100) und per Januar 2024 ein solche von unverändert 63.81 % ([Fr. 47'959.15 – Fr. 17'355.00] / 47'959.15 x 100). 6.5. Bei anteilsmässiger Gewichtung der Einschränkung unter Anwendung der gemischten Methode ergibt sich per April 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 38.29 % (63.81 % x 60 %) im Erwerbsbereich und einem Invaliditäts- grad von 7.6 %(19 % x 40 %) im Haushaltsbereich gesamthaft ein Invalidi- tätsgrad von 46 % (38.29 % + 7.60 %, gerundet 43 %). Ab 1. Januar 2024 ergibt sich unverändert bei einem Invaliditätsgrad von 38.29 % (63.81 % x 60 %) im Erwerbsbereich und einem unveränderten Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich gesamthaft ein Invaliditätsgrad von 46 % (38.29 % + 7.60 %, gerundet 46 %). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 12. März 2024 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin bereits ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Rente von 40 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 46 %) hat. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. - 15 - 7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. März 2024 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 46 %) hat. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 16 - Aarau, 20. Januar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli