Diese Diskrepanz wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht begründet. Ebenso wenig setzten sich die Gutachter in den übrigen Teilgutachten mit der Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung auseinander. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt jedoch wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung des Sachverhalts – bezieht.