Es sei von einer Akzentuierung der Beschwerden seit der letzten Verfügung der IV-Stelle auszugehen. Eine 80%ige Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten könne heute nicht mehr attestiert werden (VB 113.5 S. 15 f.). Auch diese Ausführungen fanden jedoch keinen Eingang in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung und wurden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt. So gingen die Gutachter gar von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten aus (vgl. E. 3.1. und 6.1.). Diese Diskrepanz wurde in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht begründet.