6.2. Die Gutachter machten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sodann keine Ausführungen zur Frage, ob sich der Sachverhalt seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hat (vgl. E. 2.1.). Zwar wird im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt, dass es ab Juli 2018 zu einer Exazerbation im Rahmen einer akuten Cholezytitis mit kompliziertem Verlauf gekommen sei (VB 113.5 S. 12). Seit der Herniotomie habe sich das Schmerzleiden einerseits chronifiziert und bei Status nach Cholezystektomie mit kompliziertem Verlauf auch deutlich ausgeweitet (VB 113.5 S. 14). Es sei von einer Akzentuierung der Beschwerden seit der letzten Verfügung der IV-Stelle auszugehen.