Teilgutachten ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit ca. 50 % arbeitsfähig sei (VB 113.5 S. 17). Diese beiden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit fanden keinen Eingang in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung. Es besteht damit ein unlösbarer Widerspruch zwischen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung und dem neurologischen sowie dem psychiatrischen Teilgutachten. Die Gutachter begründeten diese Diskrepanz zwischen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung und den Teilgutachten nicht.