Pausenbedarf von 20 % attestiert (VB 113.4 S. 9), was den Ausführungen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung, wonach aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert werden könne, widerspricht. Zudem wird im psychiatrischen -7-