Eine solche wurde bei den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht erwähnt, sondern lediglich auf eine nicht bestehende manifeste affektive Störung Bezug genommen. Zwar kommt es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf an, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1). Im neurologischen Teilgutachten wird jedoch sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit ein erhöhter