Auch im psychiatrischen Teilgutachten wurde unter anderem die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt (VB 113.5 S. 14). Eine solche wurde bei den Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht erwähnt, sondern lediglich auf eine nicht bestehende manifeste affektive Störung Bezug genommen.