Aufgrund der Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert werden könne und auch keine manifeste affektive Störung bestehen würde, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würde (Ziff. 4.5. des Gutachtens, vgl. auch Ziff. 4.7., VB 113.2 S. 9 f.), ist davon auszugehen, dass diese in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Auch Dr. med. B._____ interpretiert diese Ausführungen als 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. die Beurteilungen vom 15. Mai 2023 in VB 120 und vom 15. August 2023 in VB 125).