6. 6.1. Die Gutachter führten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung aus, die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2019 in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin, welche eine eher einfache Verkaufstätigkeit darstelle, theoretisch 50 % arbeitsfähig (Ziff. 4.6. des Gutachtens in VB 113.2 S. 9 f.; vgl. auch E. 3.1.). Aufgrund der Ausführungen, wonach der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit attestiert werden könne und auch keine manifeste affektive Störung bestehen würde, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken würde (Ziff.