Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin/Organisatorin am Telefon eines freiwilligen Fahrdienstes sei nur dann adaptiert, sofern die Beschwerdeführerin nicht mit Disposition/Planung wesentlich gefordert sei und nur Informationen verarbeiten/weitergeben müsse. Im ersten Arbeitsmarkt brauche die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche, gegebenenfalls zunächst Eingliederung im ge-/beschützten Rahmen. Es sei eine Einarbeitungszeit und ein wohlwollender Arbeitgeber notwendig (VB 113.2 S. 9 f.).