2.2.2. Der als Vergleichszeitpunkt massgebenden Verfügung vom 5. November 2012 (VB 61) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 23. März 2012 zugrunde. Dieser führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit vier Stunden pro Tag tätig sein könne. Dabei würden Einschränkungen durch Schmerzen und adipositasbedingte körperliche Belastbarkeit bestehen. In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit (Stehen, Gehen und Sitzen) sei ein medizi- nisch-theoretisches Pensum von 80 % möglich.