1. 1.1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2011 unter Hinweis auf Leistenschmerzen und Narbenbildung infolge einer Operation erstmals zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin berufliche und medizinische Abklärungen und gewährte der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen. Daraufhin verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2012 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.