45 Abs. 4 AVIV), erweist sich die Einstelldauer von fünf Tagen unter Annahme eines leichten Verschuldens aufgrund der aus finanzieller Sicht unzumutbaren Stelle bei B._____, der mündlich zugesicherten und in der Folge auch angetretenen Anstellung ab 1. Januar 2024 bei der C._____ AG sowie der kurzen Dauer des noch verbliebenen Bezugs von Arbeitslosentaggelder (0.467 Monate, vgl. VB 41) als vertretbar. Die Berechnung der 2.8 effektiven Einstelltage wird mit Ausnahme des hypothetischen Monatslohns von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt. Sie ist daher zu bestätigen. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.