3.6. Obschon grundsätzlich stets von einem schweren Verschulden mit einer Einstelldauer von 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV) auszugehen ist, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV), erweist sich die Einstelldauer von fünf Tagen unter Annahme eines leichten Verschuldens aufgrund der aus finanzieller Sicht unzumutbaren Stelle bei B._____, der mündlich zugesicherten und in der Folge auch angetretenen Anstellung ab 1. Januar 2024 bei der C.__