Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Teilrückzahlung des 13. Monatslohnes leisten müssen (Beschwerde S. 1), hat sie diese nur leisten müssen, weil sie den Betrieb bereits per 15. Dezember 2023 verlassen hat. Dies hat aber keinen Einfluss auf den von der Beschwerdegegnerin errechneten hypothetischen Monatslohn, welchen die Beschwerdeführerin hätte erzielen können. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von einem hypothetischen Monatslohn von Fr. 2'795.00 ausgegangen.