Die Beschwerdegegnerin anerkannte auch, dass der Betrag von Fr. 430.00, welcher auf der Lohnabrechnung vom 28. November 2023 ersichtlich ist (vgl. VB 98), dem Anteil des 13. Monatslohns für November und Dezember 2023 entspricht (vgl. VB 42) und reduzierte daher den ursprünglich in der Verfügung vom 18. Januar 2024 ermittelten Monatslohn (vgl. VB 85) entsprechend. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Teilrückzahlung des 13. Monatslohnes leisten müssen (Beschwerde S. 1), hat sie diese nur leisten müssen, weil sie den Betrieb bereits per 15. Dezember 2023 verlassen hat.