3.5. Gegen die Berechnung der effektiven Einstelltage bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, da der dreizehnte Monatslohn teilweise zurückgegeben worden sei, sei die Berechnung des hypothetischen Monatslohns falsch gewesen (Beschwerde S. 1). Den eingereichten Lohnabrechnungen von November 2023 bis Januar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3) ist zu entnehmen, dass der 13. Monatslohn auf der Lohnabrechnung Dezember 2023 korrigiert wurde.