3.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Stelle bei B._____ sei ihr finanziell nicht zumutbar gewesen (Beschwerde S. 2), wurde dies von der -5- Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin nahm ein leichtes Verschulden an und setzte die Sanktion auf brutto fünf Einstelltage fest, reduzierte diese jedoch unter Berücksichtigung des betraglichen Unterschieds zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Differenzzahlung unter Anrechnung des hypothetisch erzielten Einkommens auf 2.8 effektive Einstelltage (VB 42).