Zudem liegt auch kein Stellenbeschrieb der Arbeitsstelle bei der B._____ vor, aus welchem die von der Beschwerdeführerin behaupteten ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen würden. Aus dem Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2023 ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin als "Site Assistant" angestellt war (vgl. VB 123), jedoch nicht, was diese Stelle als Aufgabenbereich umfasst hätte. Es ist somit nicht erstellt, dass die bei der B._____ ausgeübte Stelle aus medizinischer Sicht nicht zumutbar gewesen wäre.