Ausweislich der Akten ist eine solche – von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptete – Meldung nicht erfolgt. Soweit sie geltend macht, der Job als Verkäuferin sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen (Beschwerde S. 2), lassen sich den Akten keine ärztlichen Zeugnisse oder andere Unterlagen entnehmen, welche dies belegen würden (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem liegt auch kein Stellenbeschrieb der Arbeitsstelle bei der B._____ vor, aus welchem die von der Beschwerdeführerin behaupteten ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen würden.