3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe über die Weihnachtszeit frei nehmen wollen und die Beschwerdegegnerin müsse ihr keine Bestätigung geben, um Urlaub zu nehmen. Zudem habe sie ihren Arbeitsberater beim RAV informiert. Das alles sei nur passiert, weil es zwischen dem RAV und der Arbeitslosenkasse keine Kommunikation gegeben habe (Beschwerde S. 1). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Kündigung per 15. Dezember 2023 ist es der Beschwerdeführerin gar nicht mehr möglich gewesen, Urlaub zu nehmen, da sie ab 16. Dezember 2024 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gewesen war.