3.2. Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Dezember 2023 mit einer Arbeitslosigkeit habe rechnen müssen, indem sie ihr Arbeitsverhältnis bereits auf den 15. Dezember 2023 gekündigt hatte, obwohl sie mit der C._____ AG mit Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2023 einen Arbeitsbeginn ab 1. Januar 2024 vereinbart hatte. Damit liegt grundsätzlich ab 16. Dezember 2023 eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vor.