3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2023 ab dem 1. November 2023 bei der B._____ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei einem Pensum von 60 % mit einer Probezeit von drei Monaten beschäftigt (VB 123). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 kündigte die Beschwerdeführerin diese Anstellung unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2023 (VB 118). -4- Am 11. Dezember 2023 unterschrieb sie einen neuen Vertrag bei der C._____ AG mit einem Anstellungsbeginn am 1. Januar 2024 (VB 105).