1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 37) zu Recht ab dem 16. Dezember 2023 für 2.8 effektive Einstelltage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- -3-