2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten und hielt sinngemäss an ihrem Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: