Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischenverdienst ab dem 16. Dezember 2023 für die Dauer von 13.35 effektiven Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2024 hiess die Beschwerdegegnerin insoweit gut, als sie die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 nur für 2.8 effektive Einstelltage in der Anspruchsberechtigung einstellte.