1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. August 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Oktober 2022. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin ab Oktober 2022 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischenverdienst ab dem 16. Dezember 2023 für die Dauer von 13.35 effektiven Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung ein.