Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2024.259 / DB / bs Art. 122 Urteil vom 30. August 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Bächli Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 28. März 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1972 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 26. August 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 3. September 2022 bei der Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern ab dem 1. Oktober 2022. In der Folge bezog die Beschwerdeführerin ab Oktober 2022 Taggelder der Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Zwischenverdienst ab dem 16. Dezember 2023 für die Dauer von 13.35 effektiven Einstelltagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 11. Februar 2024 hiess die Beschwerdegeg- nerin insoweit gut, als sie die Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 nur für 2.8 effektive Einstelltage in der Anspruchs- berechtigung einstellte. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. März 2024 erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 26. April 2024 fristgerecht Beschwerde und be- antragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen zu den Akten und hielt sinngemäss an ihrem Antrag fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdefüh- rerin mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 37) zu Recht ab dem 16. Dezember 2023 für 2.8 effektive Ein- stelltage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden ar- beitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschul- det, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufge- -3- löst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versi- cherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versi- cherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen). 2.2. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich anhand der Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG. Dabei wird in beweisrechtlicher Hinsicht die Zumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle vermutet (Urteil des Bundesge- richts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_872/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.2 mit Hinweisen [publ. in ARV 2012 Nr. 13 S. 294]). Belegt die versicherte Person allerdings durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere ge- eignete Beweismittel), dass ihr die Weiterarbeit aus gesundheitlichen Grün- den nicht mehr möglich gewesen ist, ist grundsätzlich von einer Unzumut- barkeit aus gesundheitlichen Gründen auszugehen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2; vgl. auch Weisungen AVIG ALE in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung D26). Bei der Frage der Unzumutbarkeit des Verbleibens am Ar- beitsplatz ist praxisgemäss ein strenger Massstab anzulegen (BGE 124 V 234 E. 4b/bb S. 238; Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4). 3. 3.1. Aus den Akten ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war gemäss Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2023 ab dem 1. November 2023 bei der B._____ in einem unbefristeten Arbeitsver- hältnis bei einem Pensum von 60 % mit einer Probezeit von drei Monaten beschäftigt (VB 123). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 kündigte die Beschwerdeführerin diese Anstellung unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit mit Wirkung ab dem 15. Dezember 2023 (VB 118). -4- Am 11. Dezember 2023 unterschrieb sie einen neuen Vertrag bei der C._____ AG mit einem Anstellungsbeginn am 1. Januar 2024 (VB 105). 3.2. Vor diesem Hintergrund ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Dezember 2023 mit einer Arbeits- losigkeit habe rechnen müssen, indem sie ihr Arbeitsverhältnis bereits auf den 15. Dezember 2023 gekündigt hatte, obwohl sie mit der C._____ AG mit Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2023 einen Arbeitsbeginn ab 1. Januar 2024 vereinbart hatte. Damit liegt grundsätzlich ab 16. Dezember 2023 eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vor. Die Beschwerdegegnerin hat sich folglich im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht grundsätzlich am Schaden der Arbeitslosen- kasse zu beteiligen, welchen sie aufgrund ihres Verhaltens verursacht hat (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe über die Weihnachtszeit frei nehmen wollen und die Beschwerdegegnerin müsse ihr keine Bestäti- gung geben, um Urlaub zu nehmen. Zudem habe sie ihren Arbeitsberater beim RAV informiert. Das alles sei nur passiert, weil es zwischen dem RAV und der Arbeitslosenkasse keine Kommunikation gegeben habe (Be- schwerde S. 1). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Mit der Kündi- gung per 15. Dezember 2023 ist es der Beschwerdeführerin gar nicht mehr möglich gewesen, Urlaub zu nehmen, da sie ab 16. Dezember 2024 nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis gewesen war. Soweit die Beschwerdefüh- rerin mit Urlaub geltend machen möchte, sie hätte kontrollfreie Tage bezie- hen wollen, wäre sie gemäss Art. 27 Abs. 3 AVIV verpflichtet gewesen, den Bezug spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu mel- den. Ausweislich der Akten ist eine solche – von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptete – Meldung nicht erfolgt. Soweit sie geltend macht, der Job als Verkäuferin sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen (Beschwerde S. 2), lassen sich den Akten keine ärztli- chen Zeugnisse oder andere Unterlagen entnehmen, welche dies belegen würden (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem liegt auch kein Stellenbeschrieb der Arbeitsstelle bei der B._____ vor, aus welchem die von der Beschwerde- führerin behaupteten ausgeübten Tätigkeiten hervorgehen würden. Aus dem Arbeitsvertrag vom 26. Oktober 2023 ergibt sich lediglich, dass die Beschwerdeführerin als "Site Assistant" angestellt war (vgl. VB 123), je- doch nicht, was diese Stelle als Aufgabenbereich umfasst hätte. Es ist so- mit nicht erstellt, dass die bei der B._____ ausgeübte Stelle aus medizini- scher Sicht nicht zumutbar gewesen wäre. 3.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Stelle bei B._____ sei ihr fi- nanziell nicht zumutbar gewesen (Beschwerde S. 2), wurde dies von der -5- Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verschuldens berücksichtigt. Die Be- schwerdegegnerin nahm ein leichtes Verschulden an und setzte die Sank- tion auf brutto fünf Einstelltage fest, reduzierte diese jedoch unter Berück- sichtigung des betraglichen Unterschieds zwischen dem Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung und dem Anspruch auf Differenzzahlung unter Anrechnung des hypothetisch erzielten Einkommens auf 2.8 effektive Ein- stelltage (VB 42). 3.5. Gegen die Berechnung der effektiven Einstelltage bringt die Beschwerde- führerin sinngemäss vor, da der dreizehnte Monatslohn teilweise zurückgegeben worden sei, sei die Berechnung des hypothetischen Mo- natslohns falsch gewesen (Beschwerde S. 1). Den eingereichten Lohn- abrechnungen von November 2023 bis Januar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 3) ist zu entnehmen, dass der 13. Monatslohn auf der Lohnab- rechnung Dezember 2023 korrigiert wurde. Die Beschwerdegegnerin anerkannte auch, dass der Betrag von Fr. 430.00, welcher auf der Lohn- abrechnung vom 28. November 2023 ersichtlich ist (vgl. VB 98), dem Anteil des 13. Monatslohns für November und Dezember 2023 entspricht (vgl. VB 42) und reduzierte daher den ursprünglich in der Verfügung vom 18. Januar 2024 ermittelten Monatslohn (vgl. VB 85) entsprechend. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe eine Teilrückzahlung des 13. Monatslohnes leisten müssen (Beschwerde S. 1), hat sie diese nur leisten müssen, weil sie den Betrieb bereits per 15. Dezember 2023 ver- lassen hat. Dies hat aber keinen Einfluss auf den von der Beschwerde- gegnerin errechneten hypothetischen Monatslohn, welchen die Beschwer- deführerin hätte erzielen können. Die Beschwerdegegnerin ist zu Recht von einem hypothetischen Monatslohn von Fr. 2'795.00 ausgegangen. 3.6. Obschon grundsätzlich stets von einem schweren Verschulden mit einer Einstelldauer von 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV) auszugehen ist, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumut- bare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 AVIV), erweist sich die Einstell- dauer von fünf Tagen unter Annahme eines leichten Verschuldens auf- grund der aus finanzieller Sicht unzumutbaren Stelle bei B._____, der mündlich zugesicherten und in der Folge auch angetretenen Anstellung ab 1. Januar 2024 bei der C._____ AG sowie der kurzen Dauer des noch ver- bliebenen Bezugs von Arbeitslosentaggelder (0.467 Monate, vgl. VB 41) als vertretbar. Die Berechnung der 2.8 effektiven Einstelltage wird mit Aus- nahme des hypothetischen Monatslohns von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht gerügt. Sie ist daher zu bestätigen. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -7- Aarau, 30. August 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Bächli