Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Fribourg, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten