dies schliesst auch eine rückwirkende Rentenzusprache für diesen Zeitraum aus. Weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers betreffend eine angeblich fehlende Eingliederungsfähigkeit (vgl. Beschwerde S. 4) erübrigen sich vor dem Hintergrund der offensichtlich durchgeführten beruflichen Massnahmen (inkl. entsprechendem Bezug von Taggeldern [VB 163]). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Rente zurecht erst nach deren Abschluss bzw. Abbruch am 7. Juni 2019 (vgl. VB 177 f.) ab Juni 2019 zugesprochen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.