5.3. Ausweislich der Akten wurde dem Beschwerdeführer ab August 2017 bis Februar 2018 zunächst ein Aufbautraining (VB 102; 117; 136; 153) und anschliessend eine Umschulung (Ausbildung zum Kaufmann) gewährt (VB 147; 162), was nicht mehr als Abklärungsmassnahmen betreffend eine allfällige Eingliederungsfähigkeit gilt. Angesichts der vorstehend ausgeführten, klaren und konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts konnte folglich vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen kein Rentenanspruch entstehen; dies schliesst auch eine rückwirkende Rentenzusprache für diesen Zeitraum aus.