_ aus dem Jahr 2021 könne bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als valide angesehen werden. Somit dürfte überwiegend wahrscheinlich seit Abschluss der beruflichen Massnahmen eine volle Arbeitsunfähigkeit (in angepasster Tätigkeit) bestehen (VB 271/4). 4.3. Der medizinische Sachverhalt ist zwischen den Parteien (zumindest im vorliegend relevanten Zeitraum ab Juni 2019 [vgl. dazu E. 5. nachfolgend]) nach Lage der Akten zurecht unumstritten, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen und von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Tätigkeiten seit Juni 2019 auszugehen ist.