beruflichen Massnahmen (Juni 2019) habe die Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zunächst 50 % und anschliessend durchgehend 100 % betragen. Es sei nach (der damaligen gutachterlichen Beurteilung durch die F._____, Y._____) im Jahr 2016 im weiteren Verlauf in der Zeit zwischen 2019 und 2021 zu einem instabileren Gesundheitszustand gekommen. Es sei aus versicherungsmedizinischer Sicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit dem Abschluss der beruflichen Massnahmen im Jahre 2019 auszugehen. Das Gutachten des B._____ aus dem Jahr 2021 könne bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht als valide angesehen werden.