Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht seit April 2023 sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig (VB 269.1/11 ff.). Es bestehe betreffend die retrospektive Beurteilung eine nicht ausreichend auflösbare Diskrepanz zwischen der vorliegenden gutachterlichen Beurteilung und jener durch das B._____ im Januar 2021 (VB 269.1/19). 4.2. RAD-Arzt der med. pract. C._____ hielt in seiner Stellungnahme fest, der Beschwerdeführer sei seit 2016 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig gewesen. Ab Anmeldung bis zum Abschluss der -5-