Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden "in Ergänzung" des Vorbescheides vom 7. Februar 2024 sämtliche "IV-Akten seit 18.10.2021" (VB 279/2) mit eingeschrieben versendeter Postsendung ebenfalls vom 7. Februar 2024 (VB 280) zugestellt. Bezeichnenderweise machte der Rechtsvertreter in seinem Einwand vom 15. Februar 2024 denn auch gar nicht geltend, die im Vorbescheid bezeichneten Aktenstücke nicht erhalten zu haben (VB 281). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit offenkundig nicht vor. -4-