S. 213). 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend, da ihm der Bericht des RAD-Arztes med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 19. Dezember 2023 nicht zugestellt worden sei, weshalb er sich folglich weder im Einwand- noch im Beschwerdeverfahren sinnvoll dazu habe äussern können (Beschwerde S. 3 ff.). Dies erweist sich als aktenwidrig. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden "in Ergänzung" des Vorbescheides vom 7. Februar 2024 sämtliche "IV-Akten seit 18.10.2021" (VB 279/2) mit eingeschrieben versendeter Postsendung ebenfalls vom 7. Februar 2024 (VB 280) zugestellt.