Es sei die Verfügung vom 08.03.2024 der SVA Aargau aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 01.08.2016 eine volle IV-Rente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt)." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2024 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte Rechtsanwalt Julian Burkhalter, Fribourg, zu dessen unentgeltlichem Vertreter. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: