" Vorfragen: 1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren: 1. Es sei die Verfügung vom 08.03.2024 der SVA Aargau aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung sowie zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 08.03.2024 der SVA Aargau aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 01.08.2016 eine volle IV-Rente zuzusprechen.