Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2022.46 vom 8. Dezember 2022 – soweit es auf diese eintrat – gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin ein neues bidisziplinäres Gutachten ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 8. und 14. März 2024 eine ganze Invalidenrente ab Juni 2019 zu.