1. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 11. Juli 2011 (Anmeldung vom 3. März 2010) einen Anspruch des 1985 geborenen Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneint hatte, meldete sich dieser am 4. Februar 2016 neuerlich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Massnahmen, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin abermals die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation des Beschwerdeführers ab und führte berufliche Eingliederungsmassnahmen durch.