5.2.4. Was der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen der fehlerhaften medizinischen Akten geltend machen will (Beschwerde, Ziff. 3), ist nicht ersichtlich. Dies insbesondere, da der beurteilende Kreisarzt Dr. med. univ. B._____ in seiner Beurteilung vom 11. Dezember 2023 selbst bereits auf eben diese Fehler in den medizinischen Akten hingewiesen (VB 150 S. 2 ff.) und diese folglich in seiner Beurteilung bereits (unter Korrektur) entsprechend berücksichtigt hat. 5.3. Insgesamt ist die Schilderung des Unfallgeschehens durch den Beschwerdeführer voller Widersprüche, womit nicht mit überwiegender Wahrschein- -8-