___, in ihrem (zweifelhaften; vgl. dazu E. 5.2.1. hiervor) Schreiben vom 26. August 2023 auf eine am 3. September 2019 aufgrund einer Schnittwunde am linken Fuss des Beschwerdeführers vorgenommene Behandlung (VB 73 S. 3). Gegen ein behauptetes Unfallgeschehen am 3. August 2019 spricht zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Vorfall gegenüber seiner Wundtherapeutin zum ersten und einzigen Mal bei der Konsultation vom 13. September 2019 und damit weder in der vorangegangenen Konsultation vom 27. noch vom 29. August 2019 angesprochen hat, während frühere Konsultationen im August 2019 nicht stattgefunden zu haben scheinen (vgl. VB 86).