Zudem hat der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung vom 12. Juni 2023 nicht nur den 3. September 2019 als Unfalldatum angegeben, sondern auch aufgeführt, am 10. August 2019 letztmals im Betrieb gearbeitet zu haben und die Arbeit ab dem 3. September 2019 ausgesetzt zu haben (VB 1), was für das angegebene Unfalldatum vom 3. September 2019 und gegen den 3. August 2019 spricht. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer sowohl in der telefonischen Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2023 (VB 7 S. 1), wie auch im Fragebogen vom 4. Juli 2023 betreffend Unfallhergang (VB 33) explizit das Unfalldatum vom 3. September 2019.