5.2.3. Dass der Beschwerdeführer nun vorbringt, das Unfalldatum sei in der Schadenmeldung vom 12. Juni 2023 versehentlich mit dem 3. September 2019 anstatt dem 3. August 2019 angegeben worden (Beschwerde, Ziff. 1), wirkt wenig glaubhaft. So ist einerseits auffällig, dass er dies erstmals in seiner Einsprache vom 5. Januar 2024 (VB 163) und damit erst nach Kenntnis der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2023 (VB 157) sowie der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. med. univ. B._____ vom 11. Dezember 2023 und den von diesem darin geäusserten Zweifeln am behaupteten Unfallereignis vom 3. September 2019 (VB 150; vgl. E. 3 hiervor) geltend gemacht hat.