rsprüngliche Verletzung durch Fusspflege Plantar metat. V." mit erstem Auftreten der Wunde am 20. August 2019 festgehalten (VB 121 S. 2). Die aktenkundigen Angaben zur Ursache des festgestellten Malum perforans und insbesondere die dazu gemachten Aussagen vom Beschwerdeführer selbst sind damit widersprüchlich. Es findet sich in den Akten zudem, wie Dr. med. univ. B._____ zutreffend dargelegt hat (E. 3 hiervor), keine nachweisliche Dokumentation einer Schnittverletzung am linken Fuss. Es bestehen daher begründete Zweifel daran, dass das Malum perforans durch das versehentliche Treten auf Glasscherben am Strand von Palermo entstanden sein soll.